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Kosten
Die Kosten sind zweifellos ein wichtiges Kriterium bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts.
In einem vorbereitenden Gespräch vor dem eigentlichen Beratungsgespräch informieren wir
sie gern über die Höhe der zu erwartenden Kosten. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen
ersten Überblick über die Anwaltsgebühren geben. Erörtert wird dabei auch, wer die Kosten
zu tragen hat sowie die Möglichkeit, Beratungs- und Prozesskostenhilfe zu beantragen.
1. Allgemein
Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu vergüten.
Im Zivil- und Verwaltungsprozess berechnen sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert,
auch Streitwert genannt. So ist zum Beispiel bei Zahlungsansprüchen der Wert der Geldforderung
mit dem Streitwert identisch. Bei anderen Ansprüchen (z.B. Unterlassungsklage) ist der Streitwert
jeweils gesondert zu ermitteln. Die konkrete Berechnung der Gebühren nach dem RVG erfolgt
tätigkeitsabhängig. Im RVG-Vergütungsverzeichnis sind dabei je nach Arbeitsaufwand, Schwierigkeit
der Sache, Bedeutung für den Auftraggeber etc. Gebührenrahmen vorgesehen.
In Strafsachen sieht das RVG einen Gebührenrahmen vor, demnach sich die
Höhe der anfallenden Gebühren nach der Art des Verfahrens, dem Verfahrensstand und dem Umfang
der anwaltlichen Tätigkeit richtet.
Zu beachten ist, dass der Rechtsanwalt bei einem gerichtlichen Verfahren von den im RVG festgelegten
Gebühren nach unten nicht abweichen darf.
Im Falle einer außergerichtlichen Interessenwahrnehmung des Mandanten sind die Gebühren
im Grundsatz ebenfalls streitwertabhängig. Es ist aber zulässig, auch nach unten vom RVG
abweichende Gebühren oder eine andere Berechnungsart (z.B. Pauschal- oder Zeitvergütung)
zu vereinbaren. So kann es für Sie im jeweiligen Einzelfall angebracht sein, eine individuelle
Honorarvereinbarung zu treffen, was die Kosten kalkulierbarer macht. Am Anfang der Beratung
sollte folglich eine auf den Einzelfall gerichtete Vergütung vereinbart werden.
Sofern Sie Verbraucher sind, betragen die Kosten einer Erstberatung maximal 190,- Euro zuzüglich
Umsatzsteuer und Auslagen; in der Praxis aber regelmäßig weniger. Wenn Sie uns nach der
Erstberatung mit Ihrer Interessenvertretung beauftragen, können die Kosten der Erstberatung
auf weitere Gebühren angerechnet werden.
2. Wer trägt die Kosten?
Der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts besteht allgemein nur gegenüber dem Mandanten.
Sofern Sie in einem Prozess siegreich sind, muss grundsätzlich der Gegner sämtliche Kosten tragen.
Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens haben Sie aber unter Umständen einen Anspruch auf
Erstattung der entstehenden Anwaltskosten. Dies in den folgenden Fällen:
Rechtsschutzversicherung
Betrifft Ihre Angelegenheit ein Rechtsgebiet, für das Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben,
übernimmt die Versicherung diese Kosten.
Bitte bringen Sie die entsprechenden Unterlagen zum Erstgespräch mit. Die Deckungs- bzw.
Kostenübernahmeanfragen übernehmen wir gern für Sie. Sollte die Versicherung die Erstattung
der Kosten ablehnen, überprüfen wir für Sie die Rechtmäßigkeit der Ablehnung.
Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Wenn Sie nur über ein geringes Einkommen und Vermögen verfügen, besteht die Möglichkeit Beratungshilfe
oder Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Die Beratungshilfe ermöglicht eine außergerichtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.
In gerichtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Bei Gewährung von Prozesskostenhilfe übernimmt der Staat Ihre eigenen Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten.
Ob Sie Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beanspruchen können, richtet sich im Wesentlichen nach
Ihrem Einkommen und Vermögen. Es ist daher zu empfehlen, bereits zum Erstgespräch Unterlagen über
Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitzubringen. Wir können dann klären, ob Sie einen
möglichen Anspruch auf die genannten Hilfen haben.
Die erforderlichen Anträge auf Beratungshilfe und für Prozesskostenhilfe können Sie selbstverständlich
jederzeit bei uns im Büro erhalten.
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